Privathaftpflicht

Es gibt wenige Versicherungen, von denen man das behaupten kann, aber diese Police darf wirklich in keinem Haushalt fehlen: die private Haftpflichtversicherung.

Die gesetzliche Haftung eines jeden Menschen ist unbegrenzt. Wer auch immer einen Schaden anrichtet, haftet dafür – und zwar in voller Höhe des entstandenen Schadens. Dann hilft nur noch eine private Haftpflichtversicherung, wenn der Schaden nicht ein Leben lang abbezahlt werden soll. Diese Versicherung zählt zu den so genannten existenziellen Versicherungen.

Mit jeder Bewegung, an jedem Ort, zu jeder Zeit sind wir dem Risiko ausgesetzt, Dritten gegenüber einen Schaden anzurichten. Es ist kaum eine Situation, die kein potentielles Risiko in sich birgt, außer man lebt als Einsiedler ohne Kontakt zu anderen Menschen und deren Besitzständen.

Die Privathaftpflicht ist von ihrem Ursprung her auf den Familienbereich ausgerichtet. Demnach ist der Kreis der versicherten Personen recht weit gezogen. Für Alleinstehende gibt es oft günstigere Single-Tarife. Versichert ist grundsätzlich der Versicherungsnehmer. Er ist Vertragspartner der Gesellschaft. Zusätzlich sind als versicherte Personen in der Regel einbezogen: der Ehegatte und die Kinder. Nicht-eheliche Lebenspartner werden mit der Ehe nicht gleichgestellt, können aber mitversichert werden, wenn dieser in der Police ausdrücklich aufgeführt wird.

Bei Kindern sollte man jedoch beachten, dass diese in der Regel nicht ausnahmslos in die Deckung einbezogen werden, sondern nur unter der Voraussetzung, dass sie unverheiratet und minderjährig sind oder nach Vollendung der Volljährigkeit noch in einer Schul oder unmittelbar anschließenden Berufsausbildung sich befinden.

Für vorsätzlich verursachte Schäden kommt die Haftpflichtversicherung nicht auf. Das gilt auch für Schäden im Zusammenhang mit kriminellen Handlungen. Ansprüche aus Schadensfällen von Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben oder zu den im Vertrag mitversicherten Personen gehören sind ausgeschlossen. Schäden, die der Versicherte selbst erleidet, sind ebenfalls nicht versichert.

Welche genauen Schäden versichert sind, finden Sie im Leistungskatalog ihrer Versicherung. Grundsätzlich beachten sollten ihre Verpflichtungen im Schadensfall.

Darauf sollten Sie achten:

In einem guten Haftpflichtvertrag sollten folgende Bereiche nicht fehlen:
– Forderungsausfall Versicherung
– Gefälligkeitsschäden
– Verlust von privaten und dienstlichen Schlüsseln
– Sachschäden durch nicht deliktfähige Kinder
– Beschädigung, Vernichtung und Verlust von gemieteten und geliehenen Sachen

Hinweis: Schadensfall

Melden Sie dem Versicherer jedes Schadensereignis unverzüglich, nachdem Sie davon Kenntnis erlangt haben, spätestens innerhalb einer Woche. Es ist grundsätzlich ratsam, sich an den eigenen Berater oder Makler zu wenden, der sie gegenüber der Versicherung vertreten kann.

Informieren Sie den Versicherer über alle Umstände, die mit dem Schadensereignis im Zusammenhang stehen und übermitteln Sie ihm alle Schriftstücke, die für die Beurteilung des Falles wichtig sein können.

Schaden abwenden oder mindern können Sie, in dem Sie gegen eventuelle Mahnungen, Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden fristgerecht Widerspruch erheben oder andere erforderliche Rechtsbehelfe ergreifen.

Die Prozessführung im Falle eines Prozesses zum Haftpflichtanspruch müssen Sie dem Versicherer überlassen. In der Regel erteilen Sie einem von der Versicherung bestellten Rechtsanwalt Vollmacht.

Ohne vorherige Zustimmung des Versicherers dürfen Sie einen Haftpflichtanspruch weder ganz noch zum Teil anerkennen oder im Vorfeld befriedigen oder mit dem Antragsteller einen Vergleich ziehen. Unterschreiben Sie nie ein Schuldanerkenntnis. Wenn Sie gegen diese und andere Obliegenheiten verstoßen, kann die Leistungspflicht des Versicherers entfallen. Besprechen Sie sich im Schadensfall stets mit Ihrem Versicherungsmakler.